Opferschutz

 

Betroffene von Straftaten haben zahlreiche Rechte, die dabei helfen sollen, die Belastungen durch das Strafverfahren abzumildern und erlittenes Unrecht wieder gut zu machen.

 

Erstatten Sie Strafanzeige bei der Polizei

  • Diese können Sie schriftlich oder persönlich bei der Polizeidienststelle einreichen
  • Bei jedem Verdacht auf eine Straftat kann eine Strafanzeige erstattet werden
  • Die Strafanzeige ist kostenlos
  • Auf Antrag erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige
 

Machen Sie eine Zeugenaussage

  • Bei Ihrer Anzeigenerstattung werden Sie in der Regel als Zeugin oder Zeuge vernommen
  • Sie schildern Ihr Wissen zum Sachverhalt, welches die Polizei protokolliert
  • Am Ende erhalten Sie die Möglichkeit, alles noch einmal genau durchzulesen. Entspricht der Text Ihren Wahrnehmungen, unterschreiben Sie die Vernehmung und Ihre vorangegangene Belehrung.
  • Hierbei werden Sie auch über Ihre besonderen Opferrechte informiert
 

Im Falle der Angst

  • Teilen Sie der Polizei Ihre Ängste und Befürchtungen mit
  • Sie können jederzeit eine Person Ihres Vertrauens zur Polizei mitbringen
  • Bei Gefährdung durch den Täter kann Ihr Wohnort bereits bei der Anzeigenaufnahme geheim gehalten werden
 

Recht auf Auskünfte zum Stand des Verfahrens

Als Geschädigte/r einer Straftat erhalten Sie auf Antrag folgende Informationen:

  • ob das Verfahren eingestellt wurde,
  • wann und wo die Verhandlung vor Gericht stattfindet,
  • wie das Gerichtsverfahren ausgegangen ist, z. B. ob es eine Verurteilung oder einen Freispruch gab,
  • ob der oder dem Verurteilten Weisungen erteilt worden sind, z.B. ob untersagt wurde, zu Ihnen Kontakt aufzunehmen,
  • ob die oder der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz deswegen getroffen werden. 

Auf Antrag wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen mitgeteilt, ob freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Untersuchungshaft, Haftstrafe) angeordnet oder beendet werden und ob dem Verurteilten Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. 

 

Recht auf Akteneinsicht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Rechtsbeistand für Sie als Geschädigte oder Geschädigter einer Straftat Akten, die dem Gericht vorliegen oder vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke sichten.

Im Einzelfall können Sie selbst Auskünfte und Abschriften aus den Akten erhalten.

Die Polizei darf keine Einsicht in die Akten geben. Über den Antrag auf Akteneinsicht entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.

 

Recht auf Adressdatenschutz

Grundsätzlich müssen Zeugen und Geschädigte vollständige Angaben zur Person machen. Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, können statt des Wohnortes den Dienstort angeben. 

In Ausnahmefällen können Sie eine alternative Anschrift angeben, über die Sie erreichbar sind. Erläutern Sie der Polizei, die darüber entscheiden darf, Ihre Gründe. Die Polizei unterstützt Sie bei der Benennung einer sinnvollen ladungsfähigen Anschrift.  

Gewährt Ihnen die Polizei Adressdatenschutz, werden Ihre Daten auch in allen anderen Schriftstücken der Ermittlungsakte unleserlich gemacht. Das ist allerdings nur sinnvoll, wenn Sie selbst diese Daten nicht an anderer Stelle offen gelegt haben, wie z. B. in Sozialen Netzwerken. 

 

Polizeiliche Maßnahmen nach den Gefahrenabwehrgesetzen der Länder

Wenn und soweit es erforderlich ist, kann die Polizei Maßnahmen zu Ihrem Schutz treffen. Sie kann z. B.

  • einer Person, die Ihnen nachstellt, untersagen, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen
  • eine gewalttätigen Person vorübergehend von einer bestimmten Örtlichkeit wegschicken (Platzverweis)
  • eine gewalttätige Person für die Dauer von 10 bis zu 14 Tagen aus Ihrer gemeinsamen Wohnung verweisen
  • eine gewalttätige Person in Gewahrsam nehmen

Darüber hinaus macht die Polizei eine sogenannte Gefährdungslagebewertung und weist Sie ggf. auf weitere Maßnahmen zu Ihrem Schutz hin, wie z. B., Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz.

 

Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

Die Maßnahmen der Polizei haben eine zeitliche Begrenzung. Sie können diese Zeit nutzen, um z. B. bei Gericht eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen. Das GewschG stärkt die Rechte von Opfern körperlicher Gewalt, Bedrohung oder Nachstellung.

Die Anordnungen des Gerichts erfolgen zu Ihrem Schutz gegen weitere Beeinträchtigungen und beinhalten beispielsweise das Verbot:

  • die Wohnung und/oder einen bestimmten Umkreis der Wohnung zu betreten,
  • bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich der Verletzte regelmäßig aufhält,
  • Verbindung zur verletzten Person aufzunehmen und/oder
  • Zusammentreffen herbeizuführen. 

Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz können Sie schriftlich oder persönlich bei allen  Rechtsantragsstellen der zuständigen Amtsgerichte stellen. Diese leisten in der Regel bei der Formulierung Unterstützung.

Die Polizei kann bei einem Verstoß gegen die Anordnung nach dem GewSchG eine Strafanzeige fertigen und erneut Maßnahmen gemäß der jeweils zuständigen Gefahrenabwehrgesetze treffen.

 

Rechtsbeistand

Als Zeuge, Zeugin, Geschädigte und Geschädigter können Sie sich jederzeit eines Rechtsbeistandes (Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) bedienen, dessen Anwesenheit bei der polizeilichen Vernehmung gestattet ist.

Ein Rechtsbeistand kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, z. B., wenn er an der Straftat beteiligt ist. Die Entscheidung, ob ein Rechtsbeistand ausgeschlossen werden muss, trifft die vernehmende Person.

 

Kosten des Rechtsbeistandes

Die Kosten eines Rechtsbeistandes müssen Sie grundsätzlich selbst tragen. Wenn davon auszugehen ist, dass Sie Ihre Befugnisse und Interessen in der Vernehmungssituation nicht selbst wahrnehmen können, kann Ihnen ein Rechtsbeistand beigeordnet werden, der dann aus der Staatskasse zu zahlen ist.

 

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie als Nebenkläger oder im Adhäsionsverfahren (Zivile Ansprüche werden innerhalb des Strafverfahrens geltend gemacht) einen Rechtsbeistand beauftragen möchten und nur über ein geringes Einkommen verfügen, kann Ihnen auf Antrag unter Umständen Prozesskostenhilfe gewährt werden. 

Je nach Ihrer finanziellen Situation müssen Sie die Kosten für einen Anwalt dann nicht, nur zum Teil oder in Raten begleichen. 

Weitere Informationen unter: www.bmjv.de.

 

Beratungshilfe

Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit geringem Einkommen Rechtsberatung und erforderlichenfalls eine Rechtsvertretung (Beratungshilfe) außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu. 

Den Antrag auf Beratungshilfe stellen Sie mündlich oder schriftlich beim zuständigen Amtsgericht unter Angabe des Sachverhalts. Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weisen Sie z. B. anhand eines Einkommens- oder Ausgabennachweises nach. Sollten Sie sich bereits an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt gewendet haben, kann der Antrag auch nachträglich gestellt werden. 

 

Unterstützung durch eine Opferhilfeeinrichtung

Sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten

  • in Form einer Beratung,
  • durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung (z. B. in einem Frauenhaus) oder
  • durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten, wie medizinischer oder psychologischer Hilfe. 

Informationen und Kontaktdaten zu Opferhilfeeinrichtungen in Ihrer Nähe erhalten Sie bei jeder Polizeidienststelle oder unter www.odabs.org.

 

Psychosoziale Prozessbegleitung

Eine besondere Form der Unterstützung stellt die psychosoziale Prozessbegleitung dar. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung durch professionelle Fachkräfte im gesamten Strafverfahren. Hierzu gehören Begleitung zu allen Vernehmungen, Unterstützung bei Antragsstellungen, Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung, Begleitung zur Gerichtsverhandlung und zur Urteilsverkündung, Nachbereitung des Strafverfahrens, sowie Vermittlung von therapeutischer Unterstützung.

Das für die Geschädigten kostenfreie Angebot richtet sich an Opfer von schwerwiegenden Straftaten mit einem besonderen Schutzbedürfnis, wie z. B. Kinder und Jugendliche, Menschen mit einer geistigen, psychischen oder altersbedingten Beeinträchtigung.

 

Weitere Informationen und Ansprechpartner unter:

 

Staatliche Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Anspruchsvoraussetzung für eine Opferentschädigung ist grundsätzlich eine Gewalttat, die eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hat. Versorgungsleistungen sind u. a. Heilbehandlungen, Kuren, Therapien, Renten und Hilfsmittel sowie Bestattungsgeld.
Anträge können bei den örtlich zuständigen Versorgungsbehörden (Landratsamt Ortenaukreis)gestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Entschädigung durch den Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe e.V.

Ist die Schädigung durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden, wird keine Entschädigung nach dem OEG geleistet. Hier greift der Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen.

Die Verkehrsopferhilfe e. V. (VOH) ersetzt Verkehrsopfern bei Unfällen in Deutschland und im Ausland den entstandenen Schaden, der durch

  • ein nicht ermitteltes Kraftfahrzeug („Fahrerflucht“),
  • ein pflichtwidrig nicht versichertes Kraftfahrzeug,
  • eine vorsätzliche und widerrechtliche Schadenszufügung mittels eines Kraftfahrzeuges ("Kfz. als Tatwaffe eingesetzt") verursacht wurden oder
  • bei Insolvenz eines Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherers. 
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.verkehrsopferhilfe.de
 
 

Entschädigung von Opfern extremistischer Übergriffe

Der Bundestag stellt als Soforthilfe für Opfer von extremistischen Übergriffen Mittel zur Verfügung. Die Hilfestellung ist eine freiwillige staatliche Leistung, die als einmalige Geldzahlung gewährt wird.

Unter extremistischen Übergriffen sind insbesondere rechtsextrem, fremdenfeindlich, antisemitisch, islamistisch oder linksextrem motivierte Körperverletzungen zu verstehen. Der Härteausgleich kann als Geldentschädigung für Körperschäden und für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Schmerzensgeld) geleistet werden. Reine Sachschäden werden nicht erstattet.

Antragsberechtigt sind das Opfer selbst, Hinterbliebene und Personen, die bei der Abwehr eines extremistischen Übergriffs verletzt wurden (Nothelfer). Der Antrag ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz zu stellen.

Weitere Informationen unter: www.bundesjustizamt.de

Entschädigung von Opfern terroristischer Anschläge

Diese Unterstützung kommt gerade Bürgerinnen und Bürgern zugute, die im Ausland Opfer eines terroristischen Anschlages geworden sind. 

Anspruchsberechtigt sind

  • Personen, die durch eine in Deutschland begangene terroristische Straftat verletzt wurden,
  • Deutsche und Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-erlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, die durch eine im Ausland begangene terroristische Straftat verletzt wurden sowie
  • Eltern, Kinder, Ehe- und Lebenspartner solcher Opfer, die bei einem Terroranschlag getötet wurden. 
Weitere Informationen unter: www.bundesjustizamt.de
 
 

Entschädigung für Nothelfer

Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies umfasst in erster Linie Heilbehandlungen ähnlich wie bei einem Arbeitsunfall.

Darüber hinaus haben diese Personen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihnen als Nothelfer ein Sachschaden entstanden ist. 

Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Hilfe geleistet wurde.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.ukbw.de

 

Das Recht auf Wiedergutmachung im Wege des Täter-Opfer-Ausgleichs
 
Manchmal ist eine einvernehmliche Lösung der einfachste Weg zum Schadensersatz. Schon bei der polizeilichen Vernehmung können die Beteiligten einer Straftat auf die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs (T-O-A) hingewiesen werden.

Voraussetzung ist, dass eine Person geschädigt wurde und die oder der Beschuldigte zumindest eine Teilschuld einräumt. Grundsätzlich kommt ein T-O-A bei fast allen Delikten in Frage.